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VALID-Abstammungsgutachter
kritisieren Gendiagnostik-Gesetz-Entwurf: "Schlampig und mit
heißer Nadel gestrickt!"
Pressemitteilung von VALID e.V., August 2008 |
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Stellungnahme von
VALID e.V. zum Referentenentwurf des Gendiagnostik-Gesetzes
Juli 2008 |
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Für
ein vereinfachtes Verfahren von Vaterschaftstests - Kritik an der
richterlichen Anordnung
Pressemitteilung von VALID e.V., März 2005 |
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Hamburgs Datenschützer
kritisiert Justizministerin
Vaterschaftstest - Hartmut Lubomierski: Argumente von Zypries (SPD)
sind nur vorgeschoben
Hamburger Abendblatt vom 10. Januar 2005 |
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Wenn Fehlinformationen
zu Gesetzen führen... - Gen-Diagnostik-Gesetz gefährdet
Recht auf Kenntnis der biologischen Herkunft
Dezember 2004 |
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VALID-Abstammungsgutachter kritisieren
Gendiagnostik-Gesetz-Entwurf: "Schlampig und mit heißer
Nadel gestrickt!"
Pressemitteilung von VALID e.V., August
2008 |
Frankfurt / Geesthacht, 28. August 2008. "Schlampig
und mit heißer Nadel gestrickt", so lautet das Fazit,
das die in VALID e.V. zusammengeschlossenen freien Sachverständigen
für Abstammungsgutachten über den gestern vom Bundeskabinett
abgesegneten Entwurf zum Gendiagnostik-Gesetz ziehen. Nur vier Wochen
nach der Experten-Anhörung, zu der das Bundesministerium für
Gesundheit unter anderem auch Vertreter von VALID nach Bonn eingeladen
Hatte, hat das Ministerium überraschend den Entwurf vorgelegt.
Aber dringend erforderliche Änderungen, die Experten aus den
verschiedensten Verbänden angeraten hatten, hat das Ministerium
schlicht ignoriert.
"Offensichtlich hat sich die Große Koalition das Gendiagnostik-Gesetz
ausgesucht, um noch in dieser Legislaturperiode ein großes
Gesetzesvorhaben umzusetzen und damit die weithin bestrittene Handlungsfähigkeit
zu demonstrieren. Bei dieser 'Hopplahopp'-Aktion sind Sorgfalt und
Sachverstand leider auf der Strecke geblieben", so Vorstandsmitglied
Dr. Kirsten Thelen. Ein Beispiel für diese Einschätzung:
So wäre bei Blutspendern künftig eine humangenetische
Beratung mit Aufklärung, schriftlichem Einverständnis
und Bedenkzeit erforderlich, nur um die Blutgruppe zu bestimmen.
Das gleiche Verfahren wäre für die Erstellung eines Blutbildes
im Vorfeld einer Operation notwendig. "Ein Prozedere, das völlig
praxisfern ist", kommentiert Dr. Thelen.
Dass nun auch Abstammungsuntersuchungen im Gendiagnostik-Gesetz
geregelt werden sollen, stößt nicht nur bei VALID e.V.
auf Unverständnis. Wie schon in der dem Gesundheitsministerium
vorliegenden Stellungnahme dargestellt und von anderen Verbänden
festgestellt, reichen die bestehenden gesetzlichen Regelungen (Datenschutzgesetz,
§1598a BGB) aus, da es sich bei Abstammungsuntersuchungen eben
nicht um genetische Diagnostik handelt und gesundheitsrelevante
Fragestellungen keine Rolle spielen. Zudem laufen die geplanten
Regelungen zu Aufklärung und Beratung ins Leere: Bei Abstammungsuntersuchungen
handelt es sich nicht um Fragen zur Gesundheit, sondern eher um
Fragen nach den juristischen Konsequenzen. Diese Fragen können,
wollen und sollen Sachverständige für Abstammungsuntersuchungen
gar nicht beantworten; dies ist und bleibt allein Sache der Juristen.
Doch dazu schweigt sich der Gesetzgeber aus.
Heimliche Vaterschaftstests würden zukünftig eine Ordnungswidrigkeit
darstellen. Väter, Mütter oder Kinder, die solche in Auftrag
geben, werden mit einem Bußgeld von bis zu 5000 Euro bedroht,
sollen aber in der Regel verschont werden. Was wie ein Entgegenkommen
wirkt, entpuppt sich bei
näherem Hinsehen als Verschleierungstaktik: Den Laboren, die
die Tests durchführen, droht nämlich ein Bußgeld
in Höhe von 300.000 Euro - so werden sie zum Sündenbock
gemacht. Auch wird das im Frühjahr in Kraft getretene Gesetz
zur vereinfachten Feststellung der Vaterschaft ad
absurdum geführt, weil die Hürden, einen privaten Vaterschaftstest
durchführen zu lassen, wieder sehr hoch gelegt werden.
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Stellungnahme von VALID e.V. zum
Referentenentwurf des Gendiagnostik-Gesetzes
Juli 2008 |
Laut § 3 soll zukünftig
auch die Analyse von Genprodukten, also Proteinen, als Gentest betrachtet
werden. Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass dann zukünftig
jedes Blutbild oder schon die Bestimmung der Blutgruppe, bei der
schließlich auch Proteine untersucht werden, einen Gentest
darstellt. Da dies sicher nicht gewollt ist, sollte dies überdacht
werden.
zu §2: Wir regen nach wie vor dringend an,
Abstammungsuntersuchungen entsprechend forensischen DNA-Analysen
- nicht im GenDG zu regeln. Zahlreiche Regelungen,
die für die Durchführung von Gentests geplant sind, sind
für die Anwendung bei Abstammungsuntersuchungen weder zweckmäßig
noch praktikabel, da sich die Abstammungsbegutachtung grundlegend
von genetischen Untersuchungen zu medizinisch-diagnostischen Zwecken
unterscheidet.
Sowohl von der Methodik, den Anforderungen an die Labore und die
Sachverständigen als auch von der praktischen Durchführung
her, liegt eine gemeinsame Regelung mit forensischen DNA-Analysen
(DNA-Analysedatenbank) wesentlich näher: DNA-Analysen, die
zum Zwecke der Abstammungsuntersuchung durchgeführt werden,
geben keinen Aufschluss über persönliche Merkmale, Krankheiten
oder Eigenheiten der Personen. Der Informationsgehalt dieser Art
der DNA-Analyse unterscheidet sich also qualitativ und quantitativ
von einem Gen-Test und stellt keine "Gendiagnostik" dar.
Die Regelung im GenDG ist somit dem Untersuchungsgegenstand nicht
angemessen und bedeutet in der Praxis eine Überregulierung.
Im Einzelnen halten wir folgende Regelungen für problematisch:
1. Qualifikation der Gutachter- Arztvorbehalt, (§7,
§17(4), (6), §23(2))
Der im GenDG vorgegebene Arztvorbehalt, insbesondere die ausdrückliche
Erwähnung von Ärzten und Ärztinnen ohne Facharztausbildung,
ist für Abstammungsuntersuchungen nicht angemessen: Diese zählen
traditionell zum Berufsbild von Biologen und anderen Naturwissenschaftlern,
die eine Ausbildung in Genetik haben. Theoretische und praktische
Kenntnisse, die zu einer Abstammungsbegutachtung befähigen,
werden dagegen in einem Medizinstudium gerade nicht vermittelt.
Für diese Art von Untersuchungen müssten Mediziner eine
Zusatzqualifikation erwerben, wie z.B. eine Facharztausbildung in
Humangenetik oder ein Aufbaustudium in Molekularbiologie.
Denkbar wäre auch eine Regelung, die Medizinern und anderen
naturwissenschaftlich-technisch vorgebildeten Akademikern erlaubt,
durch interdisziplinäre Fortbildungsmaßnahmen, die in
einer bestimmten Anzahl besucht und nachgewiesen werden müssen,
eine entsprechende Qualifikation zu erlangen. Diese Fortbildungsmaßnahmen
müssten allen zugänglich und mit dem beruflichen Alltag
vereinbar sein.
Ein Arztvorbehalt ist nur da sinnvoll, wo es um Blutentnahmen oder
vorgeburtliche Probenentnahmen für Abstammungsbegutachtungen
geht, wobei dahingestellt sei, ob die Abnahme von Blutproben überhaupt
zweckmäßig und mit den Interessen der Betroffenen vereinbar
ist.
Die in §17 (6) vorgesehene Einschränkung des Rechts auf
Durchführung einer Abstammungsuntersuchung vor der Geburt auf
das Vorliegen einer Straftat ist nicht lebensnah. Zweck der Maßnahme
ist sicher, Frauen davor zu schützen, vom Partner unter Druck
gesetzt zu werden. Tatsächlich ist es stets so, dass die Schwangere
die Untersuchung durchführen möchte, weil für sie
die Unsicherheit darüber, wer der Vater des Kindes ist, unerträglich
ist. Wir schlagen daher vor, vorgeburtliche Abstammungsuntersuchungen
auch dann zuzulassen, wenn ein Arzt oder eine Ärztin bei der
Schwangeren eine schwere seelische Notlage feststellt, die die Schwangerschaft
belastet.
2. Einwilligung, Aufklärung, Ergebnismitteilung, Datenaufbewahrung
und –vernichtung, §§8, 9, 11, 12, 13 und 17:
Die im GenDG getroffenen Regelungen hinsichtlich Aufklärung
und Einwilligung, Ergebnismitteilung, Datenaufbewahrung und -vernichtung
sind in der Praxis nicht auf Abstammungsbegutachtungen anwendbar.
Beispielsweise ist meist nicht möglich, alle Beteiligten an
einer Abstammungsuntersuchung persönlich aufzuklären,
da die Parteien häufig an verschiedenen, weit voneinander entfernten
Orten leben. Hier sollten, wo nicht schon anderweitig vorhanden
(z.B. im §1598a BGB), praxis-nahe Regelungen getroffen werden,
die den Interessen aller Beteiligten gerecht werden.
Grundsätzlich unterscheiden sich Abstammungsuntersuchungen
von gendiagnostischen Untersuchungen darin, dass es stets mehrere
Beteiligte gibt, die gegeneinander einen Anspruch darauf haben,
die Untersuchung durchführen zu lassen, und die auch in Kauf
nehmen müssen, über das Ergebnis in Kenntnis gesetzt zu
werden. Besonderheiten der medizinischen Diagnostik wie das "Recht
auf Nichtwissen" oder die jederzeit mögliche Zurückziehung
der Einwilligung verfehlen hier ihren Zweck und und stehen in Konflikt
mit geltendem Recht (§1598a BGB).
Hinsichtlich der Einwilligung aller Beteiligten und die Übermittlung
von Untersuchungsergebnissen verweisen wir auf §1598a BGB.
Weitere Regelungen sind aus unserer Sicht nicht erforderlich, da
sie lediglich das Risiko von Widersprüchen bergen.
Eine gesonderte Regelung zum Umgang mit den gewonnen Daten erscheint
überflüssig, da hierzu bereits im Rahmen der vorgesehenen
Akkreditierung Vorschriften und Regelungen bestehen. Im Rahmen von
Qualitätsmanagement und -kontrolle ist es notwendig, im Labor
die Datenermittlung zu kontrollieren und ihre Entstehung nachvollziehbar
zu dokumentieren.
Im Übrigen sieht das allgemeine Datenschutzgesetz eine 10jährige
Aufbewahrungspflicht für gewonnene Daten vor. Für gerichtlich
angeordnete Gutachten ist eine Aufbewahrung der Daten im Rahmen
der Prozessführung und Beweissammlung bereits erforderlich.
Es sollte deshalb einheitlich festgelegt werden, wie lange solche
Daten aufzubewahren sind, um die Handhabung auch bei privaten Auftraggebern
zu vereinfachen.
Nicht nachvollziehbar ist, warum der Datenschutz bei Abstammungsuntersuchungen
für Visazwecke abweichend geregelt werden soll. In der Regel
ist für solche Untersuchungen die Person Auftraggeber, die
jemanden nachziehen lassen möchte, meist ein Elternteil für
sein Kind. Dieser bezahlt die Untersuchung auch selbst und sollte
daher auch Herr über diese Daten sein. Zudem erfahren die Labore
nicht, ob ein Visum erteilt wurde, und unabhängig davon besteht
seitens der Auftraggeber häufig ein Interesse, die Daten zu
speichern, um sie später weiterer Verwendung im Sinne des Auftraggebers
zuzuführen.
3. Straf- und Bußgeldandrohung
§25 erscheint uns in der Konsequenz völlig überzogen,
weil Labore bzw. Gutachter kriminalisiert werden, ohne ihnen ein
ausreichendes, in der Praxis auch durchsetzbares Handwerkszeug mitzugeben,
das eine Straftat verhindern kann. Auch im Vergleich mit anderen
Straftaten scheint das hier vorgeschlagene Strafmaß unverhältnismäßig
hoch.
Es steht zu befürchten, dass die Hürden zur Durchführung
einer Abstammungsbegutachtung so hoch gesetzt werden, dass die Wirkung
des neuen Gesetzes zur vereinfachten Feststellung der Vaterschaft,
§1598a BGB, verfehlt würde. Zweck dieser Maßnahme
war, Vaterschaften privat, ohne großes Gerichtsverfahren und
die damit verbundenen Belastungen, aber auch schnell und kostengünstig
überprüfen zu lassen.
In Hinblick auf die drohenden strafrechtlichen Konsequenzen wird
es für Labore extrem schwierig, Aufträge für private
Abstammungsuntersuchungen anzunehmen, da es nicht möglich ist,
jedwede Variante „missbräuchlicher“ Beauftragung
auszuschließen.
Letztlich wird so für ein in Deutschland tätiges Labor
sowie für in Deutschland lebende Betroffene die praktische
und legale Durchführung privater Abstammungsuntersuchungen
über ein annehmbares Maß hinaus erschwert.
Abschließend möchten wir betonen, dass wir einheitliche
und allgemein gültige Qualitätsrichtlinien für die
Erstellung von Abstammungsgutachten als besonders wichtig erachten.
Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass nicht zu viele Regularien
den Umgang und die Einhaltung dieser Qualitätsstandards erschweren.
Eine Akkreditierung nach der auch auf europäischer Ebene gültigen
DIN-Norm 17025 wäre mit der Erweiterung um einige analytische
Aspekte ausreichend, da diese bereits eine Kompetenz- und Richtigkeitsprüfung
für die Labore darstellt. |
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Für ein vereinfachtes Verfahren
von Vaterschaftstests - Kritik an der richterlichen Anordnung
Pressemitteilung von VALID e.V., März
2005
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Deutscher Bundestag berät FDP-Antrag am Freitag,
11. März / VALID unterstützt Bundesratsinitiative von
Baden-Württemberg
Auf geteilte Meinung stößt bei der Kooperationsgemeinschaft
freier Sachverständiger für Abstammungsgutachten (VALID
e.V.) die Initiative der FDP-Bundestagsfraktion. VALID befürwortet
die von der FDP vorgeschlagene Vereinfachung der Verfahren für
Vaterschaftstests, kritisiert aber die geforderte richterliche Anordnung.
Der Deutsche Bundestag berät den Antrag der Liberalen am Freitag,
11. März. Nach wochenlanger Diskussion über die künftige
Regelung privater Vaterschaftstests innerhalb des geplanten Gen-Diagnostik-Gesetzes
befasst sich endlich das höchste deutsche Parlament mit dem
Thema. Indes unterstützt VALID die Bundesratsinitiative von
Baden-Württemberg, wonach ein eingeschränkter Personenkreis
– Vater, Mutter, Kind – auch künftig ohne Zustimmung
aller Betroffenen Abstammungsanalysen in Auftrag geben darf.
Frankfurt am Main/Geesthacht, 09. März 2005. „Begrüßenswert
wäre ein vereinfachtes Verfahren von Vaterschaftstests. Skeptisch
sehen wir die Forderung der ausschließlich richterlichen Anordnung“,
kommentiert VALID-Sprecherin Henriette Tewes die Initiative der
FDP-Bundestagsfraktion, die „teilweise in die richtige Richtung
weist“. Die FDP tritt für ein „vereinfachtes Verfahren“
ein, um die Vaterschaft feststellen zu können, und bewertet
die bestehenden Möglichkeiten für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren
als „unzulänglich“. Die FDP verweist in ihrem Antrag
darauf, dass mit dem geltenden Verfahren „das Risiko der Lösung
des sozial-familiären Bands zwischen Vater und Kind verbunden“
wäre. Eine Einschätzung, die VALID teilt.
Die Kooperationsgemeinschaft steht allerdings der von der FDP geforderten
richterlichen Anordnung zur Feststellung der Abstammung äußerst
kritisch gegenüber. „Ein solches Verfahren ist für
die Familien ebenso belastend wie das derzeitige“, unterstreicht
die VALID-Sprecherin. Wie bisher sollte weiterhin die Möglichkeit
bestehen, privat, ohne das zwangsweise Einschalten des jeweils anderen
Elternteils, die Abstammung eines Kindes klären zu können,
fordert VALID: „Nicht nur für Väter, sondern auch
für zweifelnde Mütter und Kinder ist es von großem
Vorteil, diskret und unkompliziert die Frage nach der biologischen
Abstammung zu klären, ohne dass sie anderen Beteiligten ihre
Zweifel offenbaren müssen“, erklärt Tewes. Immerhin
wird ein Teil heimlicher Vaterschaftstests auch von den Müttern
in Auftrag gegeben.
Auf breite Zustimmung stößt bei VALID die Bundesratsinitiative
des Landes Baden-Württemberg. Demnach will Justizminister Ulrich
Goll heimliche Vaterschaftstests für einen eingeschränkten
Kreis legalisieren. Väter, Mütter und Kinder, die Zweifel
an der Abstammung haben, sollen sich auch künftig ohne Zustimmung
aller Betroffenen Gewissheit verschaffen können, fordert der
Justizminister und wird in seiner Ansicht von der Kooperationsgemeinschaft
freier Sachverständiger für Abstammungsgutachten unterstützt.
Fast ausnahmslos positive Resonanz hat der von VALID an die Bundestagsabgeordneten
verschickte offene Brief ausgelöst. Das geht aus Antwortschreiben
an den Verein hervor. In dem Brief hatte VALID die MdB um Unterstützung
gebeten, um das von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries geplante
Verbot heimlicher Vaterschaftstests zu verhindern. |
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Hamburgs Datenschützer kritisiert
Justizministerin
Vaterschaftstest - Hartmut Lubomierski: Argumente von Zypries (SPD)
sind nur vorgeschoben
Hamburger Abendblatt vom 10. Januar 2005 |
Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Hartmut Lubomierski
hat sich in die Debatte um heimliche Vaterschaftstests eingeschaltet
und die Argumentation von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries
(SPD) als falsch bezeichnet. "Ich wehre mich dagegen, dass
der Datenschutz als Begründung für ihre Pläne vorgeschoben
wird", sagte Lubomierski dem Abendblatt. Das Datenschutzrecht
greife in diesem Fall überhaupt nicht.
Wie berichtet, plant Zypreis, heimliche Vaterschaftstests unter
Strafe zu stellen. Dies dürfe nur mit Zustimmung der Mutter
geschehen. Zypries will die Frage im Gendaignostik-Gesetz regeln.
"Die Ministerin kann ja entsprechende Pläne verfolgen.
Dies darf aber nicht im Namen des Datenschutzes geschehen, der mit
dieser Sache nichts zu tun hat", sagte Lubomierski und fügte
hinzu: "Das sollte eine Justizministerin eigentlich wissen."
Der 61jährige, seit September vergangenen Jahres Datenschutzbeauftragter
des Senats, hat Sorge um den Ruf des Datenschutzes. "Wir stehen
in der Öffentlichkeit oft als Verhinderer und ständiger
Bedenkenträger da. Dabei ist Datenschutz etwas Positives",
sagt er. In der Frage von heimlichen Vaterschaftstests gehe es ausschließlich
um ehe- und familienrechtliche Fragen. Lubomierski: "Das Grundrecht
auf informationelle Selbstbestimmung, auf das Zypries anspielt,
bezieht sich auf das Verhältnis des Bürgers zum Staat
und zur Wirtschaft, nicht auf das Verhältnis der Privatpersonen
untereinander." Wenn also ein Labor, das mit Gentests Vaterschaften
nachweist beziehungsweise ausschließt, die Ergebnisse publizieren
würde, dann wäre das ein Verstoß gegen den Datenschutz.
Das Wissen eines Ehemanns, ob er der Vater eines Kindes ist oder
nicht, stellt dagegen keinen Verstoß dar.
[...]
Von Sven Kummereincke |
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Wenn Fehlinformationen zu Gesetzen führen...
- Gen-Diagnostik-Gesetz gefährdet Recht auf Kenntnis der biologischen
Herkunft
Dezember 2004 |
In Kürze soll im Rahmen der Entscheidung über
das Gen-Diagnostik-Gesetz auch darüber entschieden werden,
wer unter welchen Bedingungen zukünftig in Deutschland Abstammungbegutachtungen
und Vaterschaftstests durchführen darf. In die momentane Diskussion
bringt sich auch die Kooperationsgemeinschaft freier Sachverständiger
für Abstammungsgutachten – kurz VALID e.V. – ein
und will zur Klarstellung beitragen. VALID repräsentiert in
Deutschland vertretene private Laborinstitute, die sich auf Vaterschaftsanalysen
spezialisiert haben.
Den Mitgliedern von VALID e.V. ist es ein Anliegen, dass die derzeit
bestehenden Möglichkeiten, private Fragen nach Verwandtschaftsverhältnissen
in einem ebenso privaten Rahmen zu beantworten, bestehen bleiben
und nicht infolge einer unnötigen Überregulierung im Rahmen
des Gen-Diagnostik-Gesetzes kriminalisiert werden. Wir wollen hier
ganz besonders vermeiden, dass derart weitreichende Entscheidungen
auf der Basis von Fehlinformationen erfolgen.
VALID tritt daher dem weit verbreiteten Irrtum entgegen, wonach
ein Vaterschaftstest ein "Gen-Test“ sei. Das ist eine
Fehlinformation, die leider seit Jahren durch die Öffentlichkeit
geistert und zur allgemeinen Verunsicherung beiträgt. Der "genetische
Fingerabdruck", auf dem der DNA-Vaterschaftstest basiert, ist
ebenso individuell wie der Abdruck einer Fingerkuppe und enthält
wie dieser keinerlei Informationen über Veranlagungen und Neigungen,
da die Bereiche der DNA, die untersucht werden, keine genetischen
Informationen enthalten. Daher erhält niemand Kenntnis über
sensible genetische Daten, so dass Regelungen zu Vaterschaftstests
schon grundsätzlich nicht in das geplante Gen-Diagnostik-Gesetz
gehören.
Im Hinblick auf die Regelung von privaten Vaterschaftstests ist
das geplante Gen-Diagnostik-Gesetz nach unserer Auffassung zudem
völlig unnötig. Nach Ansicht von Juristen ist das geltende
Recht ausreichend, um bei konsequenter Anwendung Missbrauch vorzubeugen.
Der Zustimmungsvorbehalt der Mutter kommt im Grunde einem Verbot
privater Vaterschaftstests gleich. Ganz sicher wird eine Mutter
die Einwilligung zu einem Test nicht geben, wenn durch diesen die
jahrelange Erschleichung von Alimenten aufgedeckt werden könnte,
was einen Verstoß gegen § 169 StGB bedeutet: "Wer
ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber
einer zur Führung von Personenstandsbüchern oder zur Feststel-lung
des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder
unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar."
Aus der Praxis ist bekannt, dass betroffene Mütter schon den
Wunsch nach einem Vaterschaftstest als schwere persönliche
Kränkung und ernsthaften Vertrauensbruch erleben, so dass eine
Einwilligung auch dann regelmäßig nicht zu erwarten ist,
wenn die Frau keine Aufdeckung einer Straftat zu befürchten
hat. Auf Grund dieser Kränkung muss in Folge des offen geäußerten
Wunsches nach einem Vaterschaftstest in der Regel vielmehr mit dem
Bruch der Beziehung - auch zum Kind (!) - gerechnet werden.
Es besteht ein Konsens in unserer Gesellschaft, dass ein Kind das
Recht auf die Kenntnis seiner biologischen Herkunft hat. Der weit
überwiegende Teil der Bevölkerung hält diese Kenntnis
für wichtig - Frauen sogar noch mehr als Männer. Die meisten
von ihnen würden selbst einen privaten Vaterschaftstest machen
lassen, wenn sie in einer entsprechenden Situation wären. So
zeigen denn auch zahlreiche Umfragen, dass ein Verbot privater Vaterschaftstests
derzeit in Deutschland nicht mehrheitsfähig ist. In einer aktuellen
Abstimmung der Nachrichtenagentur "Spiegel Online" stimmten
94,5% gegen das von Brigitte Zypries und Ulla Schmidt geplante Vetorecht
der Mutter.
Als Grundlage für dieses Gesetzesvorhaben werden häufig
ethisch-moralische Bedenken gegenüber privaten Abstammungsbegutachtungen
genannt. Diese Bedenken werden in erster Linie mit Hinweis auf eine
mögliche Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
bzw. des Datenschutzgesetzes begründet. Hierzu möchten
wir auf die Anmerkungen von Herrn Prof. Dr. Andreas Spickhoff, Regensburg,
zum Urteil des Landgerichts München I, AZ 17 HKO 344/03, verweisen
(FamRZ 2003, Heft 3, Seite 1581f). Die Annahme, eine gerichtliche
Klärung der Vaterschaft belaste die familiären Verhältnisse
weniger, als dies ein privater Vaterschaftstest tut, zeugt von beträchtlicher
Realitätsferne.
Im Gegensatz zu den von Frau Zypries gemachten Äußerungen
steht der Gerichtsweg keineswegs jedem Mann offen: Die gesetzliche
Frist für die Einreichung einer Anfechtungsklage beträgt
lediglich zwei Jahre ab Kenntnis der Umstände, die eine biologische
Vaterschaft zweifelhaft erscheinen lassen. Allgemeine Zweifel und
Unsicherheit an der Vaterschaft gelten jedoch nicht als solche Umstände.
Der Scheinvater muss einen stichhaltigen und konkreten Beweis für
die Tatsache vorlegen, dass er nicht der biologische Vater sein
kann. Doch selbst dann wird nicht jeder Klage innerhalb der Zwei-Jahres-Frist
stattgegeben: Auch wenn die Kindsmutter einräumt, während
der Empfängniszeit mit anderen Männern eine intime Beziehung
gehabt zu haben, stellt dies für manchen Richter noch keinen
begründeten Zweifel an der Vaterschaft dar.
Man muss sich die Frage stellen, weshalb es Menschen schwer gemacht
werden soll, Aufklärung über Ihre tatsächlichen verwandtschaftlichen
Beziehungen zu erlangen. Oder: Wem nützt dieses Gesetz? Entgegen
der Ansicht von Frau Zypries wohl kaum dem Kindeswohl: Ein Vater,
dem die Möglichkeit genommen wird, Zweifel an seiner Vaterschaft
zu klären, wird sich nicht ohne Vorbehalt zu seinem Kind bekennen
können. Die einzigen offensichtlichen Nutznießer dieses
Gesetzes sind Frauen, die einen Zahlvater gesucht und gefunden haben,
und nun durch einen Vaterschaftstest die Aufdeckung jahrelanger
Lügen befürchten müssen. Ein solches Gesetz stellt
damit nach Ansicht von Juristen eine "gesetzlich abgesegnete
Rechtsvereitelung" dar. |
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